1.1 Die Deutsche Gesellschaft für Perfusiologie und Technische Medizin e.V., in der Kurzform DGPTM e.V. (nachfolgend auch „Gesellschaft“), vormals Deutsche Gesellschaft für Kardiotechnik e. V., in der Kurzform: DGfK, wurde am 26. Juni 1971 als Verband der Kardiotechniker Deutschlands e. V. gegründet.
1.2 Der Sitz der Gesellschaft ist Leipzig. Sie ist in das Vereinsregister eingetragen.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2.1. Die Gesellschaft bezweckt die Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Perfusion (Kardiotechnik), Perfusiologie und Technischen Medizin sowie die Förderung der Aus- und Weiterbildung auf diesem Gebiet. Weitere Aufgaben sind die Wahrung der Einheit des Berufsbildes sowie die Vertiefung der Zusammenarbeit mit weiteren in- und ausländischen wissenschaftlichen Fachgesellschaften. Die Gesellschaft vertritt ihre Mitglieder und das Fach in Fragen des Berufs, der Lehre und der Forschungs- und Nachwuchsförderung gegenüber anderen Gesellschaften, dem Bund, den Ländern sowie Institutionen und der Öffentlichkeit und berät anderer wissenschaftliche Gesellschaften, Gesundheitsbehörden und anderen Einrichtungen bei Belangen des Fachs.
2.2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
2.2.1. Die Veranstaltung mindestens einer jährlichen wissenschaftlichen Tagung;
2.2.2. Die Wahrnehmung und Förderung der Belange der Lehre (Ausbildung, Weiterbildung, Fortbildung) sowie die Sicherstellung von deren Qualität und der Forschung. Ausgewählte Arbeiten und Leistungen in Wissenschaft und Praxis der Perfusion (Kardiotechnik), Perfusiologie und Technischen Medizin können im Einzelfall auf Beschluss des Vorstands durch Beihilfen oder Auszeichnungen unterstützt und gefördert werden.
2.2.3. Die Herausgabe einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift als offizielles Organ der Gesellschaft und die Veröffentlichung von Fachempfehlungen, Stellungnahmen, Positions- und Konsenspapieren, Kommentaren, Fachbüchern und –artikeln sowie Leitlinien für das Fach- und Laienpublikum, Behörden, Ämter und die interessierte Bevölkerung;
2.2.4. Kontinuierliche Weiterentwicklung des Fachgebiets Perfusion (Kardiotechnik), Perfusiologie und Technische Medizin durch in- und externe Kooperationen, eine enge Zusammenarbeit der Mitglieder sowie stetigen Erfahrungs- und Meinungsaustausch;
2.2.5. Pflege von Kontakten zu anderen Fachdisziplinen, wissenschaftlichen Fachgesellschaften und sonstigen Körperschaften, insbesondere zu den Fachgesellschaften der benachbarten Disziplinen wie z.B. der Deutschen Gesellschaft für Thorax-, Herz-, und Gefäßchirurgie (DGTHG), der deutschen Gesellschaft für Kardiologie (DGK) der Deutschen Gesellschaft für Anästhesie und Intensivmedizin (DGAI), der Deutschen interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI), der Deutschen Gesellschaft für Internistische Intensiv- und Notfallmedizin (DGIIN), dem Deutschen Rat für Wiederbelebung – German Resuscitation Council (GRC) und der Deutschen Gesellschaft für Fachkrankenpflege und Funktionsdienste (DGF), sowie zur Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlich medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) und dem European Board of Cardiovascular Perfusion (EBCP).
2.3. Zur Verfolgung satzungsmäßiger Zwecke kann die Gesellschaft andere Körperschaften und Stiftungen gründen und sich an solchen beteiligen.
2.4. Grundlage der Arbeit der Gesellschaft ist das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetztes für die Bundesrepublik Deutschland. Die Gesellschaft vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der parteipolitischen Neutralität. Bestrebungen, die eine Benachteiligung aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zum Inhalt haben, tritt die Gesellschaft entschieden entgegen.
3.1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft nur im Rahmen der Zwecke und Aufgaben der Gesellschaft. Keine Person darf durch Ausgaben, die der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.2. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig, Auslagen werden erstattet. Mitgliedern des Vorstands (vgl. § 8) kann für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung, auch pauschal, gewährt werden, über deren Höhe die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung der steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen (§ 3 Abs. 26a EStG) sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gesellschaft entscheidet.
4.1. Formen der Mitgliedschaft
Die Gesellschaft setzt sich zusammen aus:
4.1.1. den ordentlichen Mitgliedern,
4.1.2. den außerordentlichen Mitgliedern,
4.1.3. den Fördermitgliedern,
4.1.4. den korrespondierenden Mitgliedern,
4.1.5. den Ehrenmitgliedern.
4.1.1. Ordentliche Mitglieder
4.1.1.1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die über eine anerkannte Qualifikation als „Kardiotechniker“, „Perfusionist“, „Perfusiologe“ oder „Technischer Mediziner“ verfügt oder sich in einer entsprechenden Ausbildung befindet. Anerkannte Qualifikationen in diesem Sinne sind insbesondere eine Qualifikation als „Perfusionist“ im Sinne des European Board of Cardiovascular Perfusion (EBCP) mittels des ECCP-Zertifikats (European Certificate in Cardiovascular Perfusion) und/oder ein Abschluss als „Kardiotechniker“ nach dem Berliner „Gesetz über Medizinalfachberufe“.
4.1.1.2. Personen, die in dem Beruf arbeiten, ohne über eine der genannten Qualifikationen zu verfügen, können ordentliches Mitglied werden, wenn sie nachweislich eine Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, die üblicherweise von Perfusionisten (Kardiotechnikern) ausgeübt wird. Als Nachweis ist das schriftliche Zeugnis von zwei ordentlichen Mitgliedern als Bürgen ausreichend und erforderlich, die die entsprechende Tätigkeit der Person bestätigen.
4.1.1.3. Ordentliche Mitglieder, die sich nachweislich noch in der Ausbildung befinden, können auf Antrag als Studentisches Mitglied geführt werden. Der Nachweis ist in geeigneter Form zu führen. Zusätzlich ist die Bestätigung des Studienschwerpunkts im Bereich Perfusion (Kardiotechnik), Medizintechnik, Perfusiologie, und Technische Medizin durch ein ordentliches Mitglied als Bürgen erforderlich. Studentische Mitglieder zahlen einen vergünstigten Beitrag.
4.1.1.4. Nach Beendigung der Berufstätigkeit kann ein ordentliches Mitglied Senior-Mitglied werden. Der Wechsel in den Status als Senior-Mitglied erfolgt durch Nachweis des Renteneintritts auf Antrag an den Vorstand. Senior-Mitglieder werden beitragsfrei gestellt.
Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht für alle von der Gesellschaft eingerichtete Ämter.
4.1.2. Außerordentliche Mitglieder
4.1.2.1. Außerordentliche Mitglieder können Angehöriger anderer medizinischer und medizinisch- technischer Fachrichtungen werden sowie Privatpersonen, die sich in besonderer Weise für das Fach Perfusion (Kardiotechnik), Medizintechnik, Perfusiologie und Technische Medizin engagieren.
4.1.2.2. Außerordentliche Mitglieder, die sich nachweislich noch in der Ausbildung befinden, können auf Antrag als Außerordentliches Studentisches Mitglied geführt werden. Der Nachweis ist in geeigneter Form zu führen. Studentische Mitglieder zahlen einen vergünstigten Beitrag.
Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
4.1.3. Fördermitglieder
Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Gesellschaft in der Verfolgung ihrer Ziele unterstützen will. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
4.1.4. Korrespondierende Mitglieder
Zu korrespondierenden Mitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, deren Mitgliedschaft geeignet erscheint, die nationalen und internationalen Verbindungen der Gesellschaft zu fördern. Zur Ernennung eines korrespondierenden Mitgliedes bedarf es eines Beschlusses des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit. Korrespondierende Mitglieder sind vom Beitrag befreit und haben – sofern sie nicht auch ordentliche Mitglieder der Gesellschaft sind – kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
4.1.5. Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um die Erreichung der Ziele der Gesellschaft besondere Verdienste erworben haben. Zur Ernennung eines Ehrenmitgliedes bedarf es eines Beschlusses des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit und haben – sofern sie nicht auch ordentliche Mitglieder der Gesellschaft sind – kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
4.2. Aufnahme als Mitglied
4.2.1. Der Aufnahmeantrag kann jederzeit schriftlich an den Vorstand gestellt werden. Die nach Abs. 1 lit. a) erforderlichen Nachweise oder Bürgschaften sind beizufügen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ein Antrag auf Fördermitgliedschaft kann durch einen formlosen Antrag an den Vorstand gestellt werden. Der Vorstand entscheidet mit Zweidrittelmehrheit. Die Entscheidungen des Vorstands sind endgültig.
4.2.2. Die Ernennung zum korrespondierenden oder zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes oder auf Vorschlag der Mitgliederversammlung. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Die Gesamtzahl der Ehrenmitglieder soll 5 nicht überschreiten.
4.2.3. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung der Gesellschaft als verbindlich an.
4.3. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, bei Austritt, Streichung oder Ausschluss.
4.3.1. Der Austritt aus der Gesellschaft erfolgt schriftlich durch Abmeldung beim Vorstand. Der Austritt wird am Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam, wenn er mindestens 4 Wochen vor dem Ende des Geschäftsjahres zugegangen ist.
4.3.2. Eine Streichung in der Mitgliederliste erfolgt am Ende des laufenden Geschäftsjahres, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht bezahlt wird.
4.3.3. Der Ausschluss ist beschränkt auf folgende Sachverhalte
4.3.3.1. Rechtskräftige Verurteilung mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
4.3.3.2. Entziehung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 des Berliner Gesetzes über Medizinalfachberufe, soweit im Einzelfall anwendbar,
4.3.3.3. Schädigung des Ansehens der Gesellschaft,
4.3.3.4. Verstoß gegen die in § 2 festgelegten Aufgaben und Grundsätze der Gesellschaft.
Die Entscheidung über den Ausschluss fällt der Vorstand nach Beratung mit Zweidrittelmehrheit. Vor der Beschlussfassung des Vorstands muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss ist innerhalb eines Monats Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig durch einfache Stimmenmehrheit. Bis dahin ruhen die Rechte des Mitglieds.
Ausgetretene, gestrichene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Ansprüche an die Gesellschaft.
5.1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
5.2. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von dem Vorstand festgesetzt. Für ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder können unterschiedlich hohe Jahresbeiträge festgesetzt werden; dies gilt auch für studentische Mitglieder. Seniormitglieder, korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
5.3. Es obliegt den Mitgliedern, hinreichenden Nachweis für Beitragsermäßigungen rechtzeitig vor Fälligkeit der Beitragsperiode nach Abs. 5 vorzulegen (z.B. Studienbescheinigung, Rentenbescheid). Eine Ermäßigung kann nicht nachträglich gewährt werden. Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
5.4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen (z.B. Elternzeit, Auslandsaufenthalt, Weiterbildung, Arbeitslosigkeit, Teilzeit ab 50% Reduzierung der Arbeitszeit) Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
5.5. Der festgesetzte Jahresbeitrag ist jeweils zum 01. März des laufenden Kalenderjahres fällig. Der volle Jahresbeitrag wird auch erhoben, wenn jemand erst im Laufe des Geschäftsjahres Mitglied wird oder vor Ende des Geschäftsjahres ausscheidet. Eine Aufrechnung von Mitgliedsbeiträgen gegen Forderungen an die Gesellschaft ist nicht zulässig.
5.6. Der Beitrag der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder wird mittels SEPA-Lastschriftverfahren von einem von dem Mitglied zu benennenden Bankkonto eingezogen. Die Mitglieder erteilen der Gesellschaft zum Zwecke der Beitragserhebung ein SEPA-Lastschriftmandat, um den Verwaltungsaufwand der Gesellschaft gering zu halten.
6.1. Organe der Gesellschaft sind
6.1.1. die Mitgliederversammlung (§ 7) und
6.1.2. der Vorstand (§ 8)
6.2. Der Vorstand wird durch den Wissenschaftlichen Beirat und die Arbeitsgemeinschaften intern unterstützt.
7.1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
7.2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, regelmäßig anlässlich der wissenschaftlichen Tagung (Kongress) statt. Mitgliederversammlung und wissenschaftliche Tagung bilden die „Jahresversammlung“.
7.3. Der Ablauf der Mitgliederversammlung und des Kongresses wird durch besondere Geschäftsordnungen und durch die Wahlordnung geregelt.
7.4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies von 1/3 der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe sowie der Tagesordnungspunkte verlangt wird.
7.5. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft. Die Einladung kann zusätzlich per E-Mail oder in anderer geeigneter Form erfolgen. Eine zusätzliche allgemeine Information über Ort und Zeit der Mitgliederversammlung kann durch Veröffentlichung im offiziellen Mitteilungsblatt (Publikationsorgan) der Gesellschaft eine Ausgabe vor der Versammlung erfolgen.
7.6. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
7.6.1. die Wahl und Abberufung des Vorstandes;
7.6.2. die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
7.6.3. die Entgegennahme des Jahresberichts des Schatzmeisters;
7.6.4. die Abnahme des Jahresabschlusses;
7.6.5. die Entlastung des Vorstandes;
7.6.6. die Änderung der Satzung;
7.6.7. der Beschluss über sonstige Angelegenheiten, die der Vorstand aus besonderem Anlass der Mitgliederversammlung vorträgt;
7.6.8. die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
7.6.9. der Beschluss über Anträge aus dem Mitgliederkreis;
7.6.10. die Entscheidung über die Auflösung der Gesellschaft.
7.7. Online-Versammlung, Vorab-Abstimmung
Der Vorstand kann beschließen, dass die Teilnahme an der Mitgliederversammlung und/oder die Stimmabgabe ausschließlich oder zusätzlich mittels Telekommunikation (etwa im Wege einer Online-Konferenz oder im Rahmen einer kombinierter Präsenz-Online-Versammlung mit Bild-, Tonübertragung) erfolgen kann. Bei dem Einsatz solcher elektronischer Verfahren müssen die Grundsätze der freien, geheimen, gleichen, persönlichen und unmittelbaren Wahl gewährleistet sein. Im Einzelfall kann der Vorstand auch beschließen, dass die Mitgliederversammlung Ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich (auch elektronisch) abgeben kann; Satz 2 gilt entsprechend.
7.8. Leitung der Versammlung, Quorum
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Präsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung der Gesellschaft, zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern und zur Änderung des Zwecks der Gesellschaft ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
7.9. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen. Über die Beschlüsse der Versammlung wird vom Schriftführer Protokoll geführt. Es ist vom Präsidenten und Schriftführer zu unterzeichnen, vom Vorstand zu genehmigen und sodann im Geschäftsbericht allen Mitgliedern bekannt zu geben.
8.1. Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung gewählt werden. Dabei wählt die Mitgliederversammlung die folgenden Vorstandspositionen direkt:
8.1.1. Präsident
8.1.2. Stellvertretender Präsident
8.1.3. Schatzmeister
Die weiteren vier Vorstandsmitglieder werden als Beisitzer von der Mitgliederversammlung gewählt. Aus ihrer Mitte wählt der Vorstand sodann in seiner konstituierenden Sitzung den Schriftführer. Der stellvertretende Schatzmeister und der stellvertretende Schriftführer werden nach den Vorgaben einer Vertreterrichtlinie, die in der Geschäftsordnung des Vorstands hinterlegt ist, bestimmt.
8.2. Das Amtsjahr entspricht dem Geschäftsjahr.
8.3. Die Amtsperiode beträgt für alle Vorstandsmitglieder drei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Die maximale zusammenhängende Amtszeit beträgt 12 Jahre (vier Amtsperioden). Wenn der amtierende Präsident am Ende seiner ersten Amtsperiode als Präsident bereits 12 zusammenhängende Jahre Vorstandsmitglied war, verlängert sich die maximal mögliche zusammenhängende Amtszeit auf 15 Jahre, wenn er für eine zweite Amtsperiode als Präsident direkt wiedergewählt wird. Die Ämter des Präsidenten und des stellvertretenden Präsidenten dürfen durch eine Person jeweils höchstens für insgesamt zwei Amtsperioden ausgeübt werden, eine direkte Wiederwahl ist möglich.
8.4. Es ist anzustreben, dass ein Mitglied des Vorstands dem „Jungen Forum“ entstammt.
8.5. Vorstandswahlen finden regelmäßig anlässlich der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung einer Amtsperiode statt.
8.6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so bleibt sein Sitz bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung unbesetzt, es sei denn, es handelt sich um ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gemäß § 9. In diesem Fall haben die übrigen Mitglieder des Vorstandes aus ihrer Mitte das frei gewordene Amt vorübergehend neu zu besetzen. Aus wichtigem Grund (§ 27 Abs. 2 BGB) kann ein Vorstandsmitglied auf Antrag der Mehrheit der Vorstandsmitglieder oder von 1/3 der ordentlichen Mitglieder durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden. Abweichend von Satz 1 bleibt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands bis zur Neuwahl im Amt, falls eine Nachbesetzung nach Satz 2 nicht möglich ist.
8.7. Der Vorstand beschließt in seinen nach den Vorgaben seiner Geschäftsordnung ordnungsgemäß zustande gekommenen Sitzungen mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Über die Beschlüsse der Sitzung wird vom Schriftführer ein Protokoll geführt, das vom Präsidenten und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten und in der nächsten Sitzung zu genehmigen.
8.8. Die Sitzungen des Vorstandes können auch mittels Telekommunikation als „online-Sitzungen“ durchgeführt werden.
8.9. Schriftliche Beschlussfassung (Umlaufverfahren) auch auf elektronischem Wege ist bei Anordnung durch den Präsidenten zulässig. Absatz 7 gilt entsprechend.
8.10. Zu Sitzungen des Vorstandes können nach entsprechendem Beschluss oder auf Verlangen des Präsidenten Gäste hinzugezogen werden, die nicht dem Vorstand angehören und kein Stimmrecht haben.
8.11. Vorstand im Sinne des BGB sind der Präsident und der stellvertretende Präsident. Sie vertreten die Gesellschaft jeweils allein. Der stellvertretende Präsident ist gehalten, von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle einer Verhinderung des Präsidenten Gebrauch zu machen. Den Verhinderungsfall bestimmt der Präsident; diese Regelung hat keine Außenwirkung.
8.12. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
9.1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
9.2. Der geschäftsführende Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft.
10.1. Der Präsident vertritt die Gesellschaft nach außen. Er fördert im Einvernehmen mit dem Vorstand die wissenschaftlich-fachlichen Anliegen der Gesellschaft und ihrer Arbeitsgemeinschaften. Er leitet die von ihm vorbereitete Mitgliederversammlung, die Geschäftsstelle, die Sitzung des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes.
10.2. Im Verhinderungsfall wird er vertreten durch den stellvertretenden Präsidenten.
11.1. Der Schriftführer besorgt die schriftlichen Geschäfte der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand. Er hat insbesondere die Jahresversammlung und weitere Mitgliederversammlungen mit dem geschäftsführenden Vorstand vorzubereiten und die Einladungen fristgerecht zu versenden. Er gibt das Protokoll der Mitgliederversammlung und den Gesellschaftsbericht heraus.
11.2. Im Verhinderungsfall werden seine Aufgaben vom stellvertretenden Schriftführer wahrgenommen.
12.1. Der Schatzmeister erledigt die finanziellen Angelegenheiten der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand und betreut das Beitragswesen. Zu Beginn des Geschäftsjahres informiert er jedes beitragspflichtige Mitglied schriftlich über die Fälligkeit des Mitgliederbeitrages und dessen anstehende Einziehung im Lastschriftverfahren. Säumige Mitglieder können durch eingeschriebenen Brief nochmals zur Zahlung innerhalb von zwei Monaten aufgefordert werden, und zwar unter Hinweis auf § 4.3.2 der Satzung (Streichung der Mitgliedschaft). Der Schatzmeister hat auf der Mitgliederversammlung den Kassenbericht zu erstatten. Die Kassenprüfung muss durch zwei ordentliche Mitglieder der Gesellschaft, die ebenso wie ihre Vertreter von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von sechs Jahren gewählt werden, vorgenommen werden (Kassenprüfer). Die Entlastung geschieht durch die Mitgliederversammlung auf Antrag eines Kassenprüfers oder eines anderen ordentlichen Mitglieds.
12.2. Im Verhinderungsfall werden seine Aufgaben vom stellvertretenden Schatzmeister wahrgenommen.
13.1. Die Gesellschaft verfügt über einen Wissenschaftlichen Beirat, der den Vorstand in Bezug auf die Fort- und Weiterentwicklung des Faches intern berät und die Arbeit des Akademischen Beirats und der sonstigen Arbeitsgemeinschaften unterstützt.
13.2. Arbeitsgemeinschaften sind Einrichtungen innerhalb der Gesellschaft, die vom Vorstand der Gesellschaft auf Antrag von mindestens fünf ordentlichen Mitgliedern eingesetzt werden können. Der Antrag auf Gründung einer Arbeitsgemeinschaft ist beim Vorstand unter Darlegung der verfolgten Interessen und Zielsetzungen der Arbeitsgemeinschaft zu stellen. Über die Bildung und eine eventuelle Auflösung der Arbeitsgemeinschaft entscheidet der Vorstand. Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft können ordentliche, außerordentliche und korrespondierende Mitglieder der Gesellschaft sein. In Belangen der Arbeitsgemeinschaft verfügen alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft über ein Mitberatungs- und -entscheidungsrecht. Der Leiter einer Arbeitsgemeinschaft wird vom Vorstand eingesetzt. Die Arbeitsgemeinschaften dienen der wissenschaftlichen Zusammenarbeit in Bezug auf verschiedene wissenschaftliche und klinische Belange im diagnostischen und therapeutischen Bereich der Perfusion (Kardiotechnik), Perfusiologie und Technischen Medizin und haben sich an den in der Satzung niedergelegten Aufgaben der Gesellschaft zu orientieren. Sie können zu ihren Sitzungen Gäste hinzuziehen.
13.3. Der „Akademische Beirat“ ist eine Arbeitsgemeinschaft, deren Zweck in der Fortentwicklung des Berufsbildes Perfusion (Kardiotechnik), Perfusiologie und Technische Medizin liegt. Hierzu erarbeitet er ein gemeinsames Curriculum für die fachliche Ausbildung der Berufsträger und entwickelt dieses fort. Weiter pflegt der Akademische Beirat die Kommunikation zu den Hochschulen und Ausbildungsgremien, betreut die Akkreditierung der Programme nach den Vorgaben des EBCP und plant und überwacht die Ausbildung. Mitglieder des Akademischen Beirats sind insbesondere auch Vertreter der Hochschulen und Ausbildungsgremien bzw. deren Delegierte und der Delegierte zum EBCP.
13.4. Das „Junge Forum“ ist eine Arbeitsgemeinschaft, die sich insbesondere den Belangen der Nachwuchskräfte widmet.
13.5. Der Wissenschaftliche Beirat und die Arbeitsgemeinschaften kommunizieren nach außen allein über den Präsidenten, der die Gesellschaft nach außen vertritt.
13.6. Die Arbeitsweise des Wissenschaftlichen Beirats und der Arbeitsgemeinschaften wird durch eine vom Wissenschaftlichen Beirat mit Zustimmung des Vorstandes zu erlassende Geschäftsordnung geregelt.
14.1. Anträge auf Änderung der Satzung, der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung und der Wahlordnung können von der Mehrheit des Vorstandes bis sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung oder von mindestens 10 ordentlichen Mitgliedern bis zum 1. Mai eines jeden Jahres beim Präsidenten schriftlich beantragt werden.
14.2. Änderungen oder Neufassungen der Satzung, der Geschäftsordnung und der Wahlordnung dürfen nur auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Anwendung der Regelung des § 7 Abs. 7 beträgt das Quorum ¾ der teilnehmenden, stimmberechtigten Mitglieder.
14.3. Redaktionelle Änderungen oder Änderungen, welche durch Vorgaben von Gerichten oder Behörden erforderlich werden, kann der Vorstand vornehmen. Diese Änderungen sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
15.1. Anträge auf Auflösung der Gesellschaft bedürfen der Anmeldung wie Anträge auf Änderung der Satzung. Zur Beschlussfassung ist eine Vierfünftelmehrheit der bei der Versammlung erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Anwendung der Regelung des § 7 Abs. 7 beträgt das Quorum vierfünftel der teilnehmenden, stimmberechtigten Mitglieder.
15.2. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft entscheidet die letzte Mitgliederversammlung gleichzeitig mit dem Auflösungsbeschluss, welchem gemeinnützigen Zweck das Vermögen der Gesellschaft zuzuführen ist. Es gelten hinsichtlich der Liquidation die §§ 47 ff. BGB. Der Vorstand hat die Auflösung zur Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht anzumelden.
15.3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für wissenschaftliche Zwecke im Rahmen der Satzung.
15.4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die in dieser Satzung verwendeten Personen-, Funktions- und/oder Amtsbezeichnungen sind im generischen Maskulinum verfasst und gelten für Menschen jeglichen Geschlechts.
Diese Satzung in der Fassung vom 9. November 2024 löst die Satzung vom 21.11.2020 ab und tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Münster, den 9. November 2024
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