Immer wieder sind die Arbeitsgerichte berufen, Streitfragen rund um die Anordnung von Rufdienst und Bereitschaftsdienst zu entscheiden. Dabei ist zwischen der arbeitszeitrechtlichen Frage, wann Rufdienst und wann Bereitschaftsdienst angeordnet werden darf, einerseits, und der tarifrechtlichen Frage, wie der jeweilige Dienst zu vergüten ist, andererseits, zu unterscheiden [1].
Während Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes gilt, werden die Zeiten der Rufbereitschaft, in denen keine Aktivierung vorliegt, als Ruhezeit gewertet. Zeiten der Aktivierung hingegen sind Arbeitszeit. Die Abgrenzung zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft wird in der Rechtsprechung zuvorderst an der Frage entschieden, ob der Arbeitnehmer in der Wahl seines Aufenthaltsortes frei ist, oder ob die Zeitvorgabe so knapp ist, dass er faktisch gezwungen ist, sich am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung aufzuhalten.
Wo genau die Grenze liegt, bei der noch von einer freien Wahl des Aufenthaltsortes ausgegangen wird, ist nicht gesetzlich bestimmt. Die Gerichte haben in der Vergangenheit einen Zeitraum von 20-30 Minuten als ausreichend angesehen. Wichtig ist, dass innerhalb dieser Zeit nicht nur die Wegstrecke zurückzulegen ist, sondern auch gegebenenfalls erforderliche „Rüstzeiten“ zu berücksichtigen sind, also Zeiten, die der Arbeitnehmer benötigt, um zum Beispiel Arbeitskleidung anzuziehen. Gerade im Krankenhausbetrieb und den zum Beispiel im OP oder auf Intensivstation erforderlichen Anforderungen an Arbeitskleidung und Hygiene kann dies mitunter mehr Zeit in Anspruch nehmen als die reine Wegzeit.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen [2] hat nunmehr entschieden, dass eine Anordnung gegenüber Ärzten, in der Rufbereitschaft innerhalb von 30 Minuten am Patientenbett verfügbar
zu sein, unwirksam ist. Der klagende Arzt hatte erfolgreich vorgetragen, dass er bei einer Zeitvorgabe von 30 Minuten bis zur Arbeitsaufnahme faktisch gezwungen sei, sich in unmittelbarer Nähe zur Klinik aufzuhalten, da die Wege innerhalb der Klinik, das Anlegen der Arbeitskleidung und die erforderlichen Hygienemaßnahmen bereits einen erheblichen Anteil der zugestandenen 30 Minuten in Anspruch nähmen. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat, wie zuvor das Arbeitsgericht Hannover, entschieden, dass eine Vorgabe, nach der Arbeitnehmer innerhalb einer bestimmten Zeit „am Patienten“ sein müssen, unzulässig ist, da die Zeitspanne, die der Arbeitnehmer innerhalb der Klinik zurücklegen muss, nicht in seiner Sphäre liege.
Vor dem Hintergrund der Zeitvorgaben in den Vorgaben des G-BA zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Abs. 4 SGB V, wonach entsprechend qualifizierte Ärzte innerhalb von 30 Minuten am Patientenbett anwesend sein müssen, hat dieses Urteil erhebliche Sprengkraft. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der MDK im Rahmen seiner regelmäßigen Prüfungen (LOPS-Richtlinie) die Einhaltung dieser Strukturvorgaben überwacht und bei Nichterfüllung die Vergütung gestrichen wird.
Die vom Landesarbeitsgericht zugelassene und zum Bundesarbeitsgericht eingelegte Revision [3] ist unterdessen zurückgenommen worden. Seit dem 07.05.2026 ist das Urteil des Landesarbeitsgericht Niedersachsen damit rechtskräftig. Die Auswirkungen des Urteils auf die Dienstplanung im Krankenhaus, insbesondere auch für Perfusionist:innen, sind nicht zu unterschätzen. Unter Berücksichtigung der „Rüstzeiten“ dürfte eine Rufbereitschaft nur noch selten Fällen arbeitszeitrechtskonform möglich sein.
Rechtsanwalt Dr. iur. Torsten Nölling







